Forschungszulage beantragen: Bis zu 3,5 Mio. Euro sichern

Forschungszulage (FZulG) beantragen
Die Forschungszulage (FZulG) ist ein gewinnunabhängiger Steuerbonus für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Sie können bis zu 35 % der förderfähigen Personal- und Auftragskosten als Steuergutschrift geltend machen, was jährlich bis zu 3,5 Millionen Euro Förderung bedeuten kann (Basis: 10 Mio. Euro Bemessungsgrundlage). Der Antrag erfolgt in zwei Phasen (BSFZ und Finanzamt) und kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden. Sichern Sie sich diesen wichtigen Innovations-Booster!

 

Forschungszulage (FZulG) beantragen: Ihr Weg zur steuerlichen Förderung von Forschung & Entwicklung
In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie die Forschungszulage erfolgreich beantragen und welche Voraussetzungen Ihr FuE-Projekt erfüllen muss.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer kann die Forschungszulage beantragen?
  2. Die Höhe der Forschungszulage: Bis zu 3,5 Millionen Euro jährlich
  3. Das zweistufige Antragsverfahren (Schritt-für-Schritt)
  4. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (FZulG-Kriterien)
  5. Deep Dive: Abgrenzung zu Routine und Stand der Technik
  6. Fazit Forschungszulage (FZulG)
  7. FAQ zur Forschungszulage (FZulG)

 

 

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Forschungszulage (FZulG) beantragen
Forschungszulage (FZulG) beantragen
Die Forschungszulage (FZulG) ist ein attraktiver Steuerbonus in Deutschland, der Unternehmen jeder Größe und Branche für ihre Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) belohnt. Seit ihrer Einführung im Jahr 2020 stärkt sie den Innovationsstandort Deutschland und bietet eine verlässliche, planbare Finanzierungsgrundlage – unabhängig vom erzielten Gewinn!

„Wer heute aufhört, neue Wege zu suchen, wird morgen auf der Strecke bleiben. Innovation ist die beste Zukunftssicherung.“

Grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland anspruchsberechtigt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.

Dazu gehören:

  • Einzelunternehmen
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Großunternehmen und Konzerne
  • Personen- und Kapitalgesellschaften

Wichtig: Die Forschungszulage ist als Breitenförderung konzipiert. Das bedeutet, sie steht innovativen Ideen aus allen Branchen offen, nicht nur dem Hightech-Sektor.

 

Die Höhe der Forschungszulage: Bis zu 3,5 Millionen Euro jährlich

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen. Diese umfassen hauptsächlich Personalkosten für eigene Mitarbeiter sowie 70 % der Kosten für Auftragsforschung an Dritte.

Förderhöhen und Bemessungsgrundlage

  • Maximale Bemessungsgrundlage (jährlich, ab 2024): 10 Mio. Euro
  • Standardsatz: 25 % der förderfähigen Aufwendungen (Maximal 2,5 Mio. Euro jährlich)
  • Fördersatz für KMU: Bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen (Maximal 3,5 Mio. Euro jährlich)

Förderfähige Aufwendungen können sein:

  • Bruttoarbeitslöhne des eigenen FuE-Personals (inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung)
  • 70 % der Kosten für Fremdaufträge (Auftragsforschung)
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern/Mitunternehmern (pauschaler Stundensatz, max. 40 Stunden/Woche, Achtung: Höchstgrenzen beachten)
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern, die ausschließlich für das begünstigte FuE-Vorhaben genutzt werden (seit dem Wachstumschancengesetz).

Achtung!
Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen zur Forschungszulage 2026

 
Wünschen Sie hierzu eine Kurzberatung – kostenlos & unverbindlich?  

Das zweistufige Antragsverfahren (Schritt-für-Schritt)

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in zwei Phasen – eine technische und eine steuerliche:

Stufe 1: Bescheinigung des FuE-Vorhabens bei der BSFZ

Zuerst muss Ihr Projekt als förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anerkannt werden.

  • Antragstellung: Sie stellen den Antrag elektronisch über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Dies ist vor, während oder nach Abschluss des Vorhabens möglich.
  • Beschreibung des Projekts: Im Antrag müssen Sie das Vorhaben inhaltlich beschreiben und darlegen, warum es die gesetzlichen Kriterien erfüllt (siehe unten: Förderfähigkeit).
  • Prüfung durch BSFZ: Die BSFZ prüft den technologischen Inhalt des Projekts.
  • Bescheinigung: Liegt ein begünstigtes FuE-Vorhaben vor, erhalten Sie eine Bescheinigung von der BSFZ. Diese ist der Grundlagenbescheid für den Antrag beim Finanzamt.

Stufe 2: Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

Nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Kosten entstanden sind, erfolgt der steuerliche Antrag.

  • Antragstellung: Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage wird jährlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht – in der Regel über das ELSTER-Portal.
  • Kosten geltend machen: Hier machen Sie die im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen (Personalkosten, Auftragsforschung etc.) geltend.
  • Festsetzung und Auszahlung: Das Finanzamt prüft die Höhe der Aufwendungen und setzt die Forschungszulage fest. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Steueranrechnung (Reduzierung der Steuerschuld oder -vorauszahlung) oder, bei überschießender Zulage, einer Steuererstattung.

 

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (FZulG-Kriterien)

Damit Ihr Vorhaben von der BSFZ als förderfähig anerkannt wird, muss es die folgenden Kernkriterien der Forschung und Entwicklung (FuE) erfüllen:

„Wer keine Risiken eingeht, macht keine Entdeckungen. Die staatliche Förderung soll den Mut zur Ungewissheit belohnen.“

  • Neuartigkeit (Innovation): Das Ziel muss die Gewinnung neuer Erkenntnisse sein oder die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen.
  • Schöpferisch: Das Vorhaben muss eigenständige, unkonventionelle Lösungsansätze verfolgen und nicht bloße Routineanpassungen oder -optimierungen darstellen.
  • Ungewissheit (Risiko): Es muss eine Unsicherheit bezüglich des Endergebnisses bestehen. Der Erfolg des Vorhabens darf nicht garantiert oder offensichtlich sein.
  • Systematik (Planmäßigkeit): Das FuE-Vorhaben muss nach einem Plan organisiert, dokumentiert und budgetiert sein.
  • Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit: Die Ergebnisse des Vorhabens müssen nachprüfbar und potenziell auf andere Bereiche übertragbar sein.

 

Deep Dive: Abgrenzung zu Routine und Stand der Technik

Der kritischste Punkt für eine erfolgreiche Beantragung der Forschungszulage in Stufe 1 (BSFZ-Bescheinigung) ist der Nachweis, dass Ihr Vorhaben die Kriterien der Neuartigkeit und Ungewissheit erfüllt und sich klar von Routine und dem aktuellen Stand der Technik abgrenzt.

Was ist der “Stand der Technik”?

Der Stand der Technik umfasst das gesamte Wissen, die Fähigkeiten und die Erfahrungen, die in der relevanten Branche öffentlich zugänglich und bekannt sind. Dazu gehören:

  • Veröffentlichte Patente und wissenschaftliche Artikel.
  • Kommerziell erhältliche Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt.
  • Allgemein anerkannte Verfahren, die in der Praxis angewendet werden.

Die Abgrenzung: Ihr Projekt muss das Ziel verfolgen, diesen Stand der Technik zu überwinden und neues Wissen zu generieren.

Abgrenzung zu Routine und Standardverfahren

Viele interne Tätigkeiten in Unternehmen, die komplex erscheinen, gelten im Sinne des FZulG nicht als Forschung, sondern als Routine.

  • Routine/Ausschluss: Standard-Software-Anpassung (z. B. Konfiguration eines ERP-Systems, Routine-Debugging).
    • Begünstigtes FuE-Vorhaben: Entwicklung eines neuen Algorithmus zur Lösung eines bisher ungelösten Performance-Problems.
  • Routine/Ausschluss: Klassische Machbarkeitsstudien (Literaturrecherche, Marktanalyse).
    • Begünstigtes FuE-Vorhaben: Experimentelle Machbarkeitsstudie, bei der neue, unkonventionelle Technologien getestet werden, deren Erfolg ungewiss ist.
  • Routine/Ausschluss: Regelmäßige Änderungen von Produkten aufgrund von Kundenwünschen oder Normen.
    • Begünstigtes FuE-Vorhaben: Grundlegende Neuentwicklung eines Produkts unter Verwendung neuer wissenschaftlicher oder technologischer Prinzipien.
  • Routine/Ausschluss: Erwerb von FuE von Dritten, ohne dass der Auftraggeber eine inhaltliche Unsicherheit trägt (reine Auftragsarbeit).
    • Begünstigtes FuE-Vorhaben: Beauftragung von Fremdforschung, bei der die Aufgabe technologisch ungewiss ist und der Auftraggeber das Risiko trägt.

Die “Schwierigkeitshürde” überwinden

Für die BSFZ ist nicht entscheidend, ob das Problem für Ihr Unternehmen schwierig ist, sondern ob es technologisch neu ist.

  • Fokus auf die Unsicherheit: Sie müssen darlegen, welche technische oder wissenschaftliche Ungewissheit im Projekt liegt. Welche Hypothesen müssen experimentell oder analytisch überprüft werden?
  • Die 3-Fragen-Regel: Stellen Sie sich bei der Beschreibung Ihres Vorhabens die Fragen:
    1. Was ist das Ziel des Projekts?
    2. Was ist der technologische Kern (die zu lösende Unsicherheit)?
    3. Warum kann diese Unsicherheit nicht mit dem heutigen Stand der Technik oder Routinemethoden gelöst werden?

Eine präzise, technologiezentrierte Beschreibung der Ungewissheit und die klare Abgrenzung zur bekannten Praxis sind der Schlüssel, um die Hürde der BSFZ erfolgreich zu nehmen und die Bescheinigung für die Forschungszulage zu erhalten.

 

Fazit Forschungszulage (FZulG)

Die Forschungszulage (FZulG) ist ein fundamentales Instrument zur Stärkung der Innovationskraft deutscher Unternehmen. Da sie als gewinnunabhängiger Steuerbonus ausgestaltet ist und attraktive Fördersätze (bis zu 35 %) bietet, stellt sie eine verlässliche Finanzierungssäule für Forschung und Entwicklung in jeder Unternehmensphase dar. Der Erfolg hängt von der sorgfältigen Dokumentation der FuE-Tätigkeit und der strikten Einhaltung des zweistufigen Antragsverfahrens (BSFZ und Finanzamt) ab. Unternehmen sollten die Chance nutzen, diesen Bonus proaktiv zu sichern – auch für bis zu vier Jahre rückwirkend.

 

FAQ zur Forschungszulage (FZulG)

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?

Ja, die Forschungszulage kann bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Kann die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombiniert werden?

Grundsätzlich ja. Die Forschungszulage ist mit vielen anderen Förderprogrammen kombinierbar, solange keine Doppelförderung derselben Aufwendungen erfolgt. Die förderfähigen Kosten müssen klar voneinander abgegrenzt werden.

Ist die Forschungszulage auch für Projekte im Verlustfall relevant?

Absolut! Einer der größten Vorteile der FZulG ist, dass sie gewinnunabhängig gewährt wird. Auch Unternehmen in der Verlustzone erhalten die Zulage als Steuergutschrift, die ausgezahlt wird. Sie fördert somit auch Start-ups und junge Unternehmen.

Wie dokumentiere ich die FuE-Tätigkeit?

Für die spätere Geltendmachung beim Finanzamt ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Sie müssen den Umfang der FuE-Tätigkeit nachweisen, insbesondere die Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die an dem Projekt beteiligt waren (z. B. durch Stundenzettel oder Aufzeichnungen).

Wo finde ich das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)?

Das offizielle Webportal für die Beantragung der Bescheinigung finden Sie unter der Domain bescheinigung-forschungszulage.de.

Dieses Video des Bundesministeriums der Finanzen gibt eine Zusammenfassung zur steuerlichen Forschungsförderung: Forschungszulage FZulG – Was Unternehmen wissen müssen.

 

Kontakt