Forschungszulage 2026: Ihr Ratgeber für Innovationen in Deutschland💡
Die Forschungszulage (FZulG) wird ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des “Wachstumsboosters” deutlich attraktiver und lukrativer. Kernpunkte sind die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € pro Unternehmensverbund, die Einführung einer pauschalen Gemeinkostenförderung von 20 % und eine höhere maximale Zulage, insbesondere für KMU (bis zu 4,2 Mio. €). Dies ist ein klares Signal der Bundesregierung zur Stärkung des Innovationsstandorts Deutschland und bietet Unternehmen aller Größen erhebliches finanzielles Entlastungspotenzial für ihre FuE-Aktivitäten.
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen ab 2026 im Überblick
- Was bedeutet die höhere Bemessungsgrundlage?
- Die neue Gemeinkostenpauschale (+20 %)
- Voraussetzungen und Ablauf des Antrags
- Fazit: Innovationsmotor Forschungszulage 2026
- FAQ zur Forschungszulage 2026
1. Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen ab 2026 im Überblick

Ab 2026 treten folgende wesentliche Änderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) in Kraft, die das Förderinstrument massiv aufwerten:
- Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Der jährliche Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen steigt von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Unternehmensverbund.
- Neue Gemeinkostenpauschale: Einführung eines pauschalen Zuschlags von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten (und Eigenleistungen von Einzelunternehmern/Mitunternehmern) zur Abdeckung indirekter Kosten.
- Erhöhte maximale Zulage:
- Generell steigt die maximale Zulage auf 3 Mio. € (25 % von 12 Mio. €).
- Für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich die maximale Zulage auf bis zu 4,2 Mio. € (35 % von 12 Mio. €).
- Höherer Stundensatz für Eigenleistungen: Der Stundensatz für Gesellschafter-Geschäftsführer, Einzel- und Mitunternehmer steigt von 70 € auf 100 € pro Stunde.
2. Was bedeutet die höhere Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage ist der maximale Betrag an förderfähigen Aufwendungen, auf den die Forschungszulage gewährt wird. Die Anhebung auf 12 Mio. € pro Jahr und Unternehmensverbund ist ein wichtiger Schritt:
- Mehr Spielraum für Großprojekte: Unternehmen mit hohen Forschungsbudgets oder umfangreichen, mehrjährigen FuE-Programmen können nun einen größeren Teil ihrer tatsächlichen Kosten anrechnen.
- Maximaler Förderbetrag steigt:
- Bei einer Förderquote von 25 % (Standard) steigt die Höchstzulage von 2,5 Mio. € auf 3,0 Mio. € jährlich.
- Für KMU mit einem Zuschlag von 35 % steigt die Höchstzulage von 3,5 Mio. € auf 4,2 Mio. € jährlich.
Diese Änderung betrifft Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.
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3. Die neue Gemeinkostenpauschale (+20 %)
Die Einführung des pauschalen Gemeinkostenzuschlags ist eine der wichtigsten Vereinfachungen ab 2026.
Bisherige Regelung (Vor 2026):
- Nur direkte Personalkosten (Löhne) und Sachkosten (AfA) sowie 70 % der Auftragsforschung waren förderfähig.
- Indirekte Kosten (Miete, Strom, Overhead, Verwaltung) mussten aus der eigenen Tasche getragen werden.
Neue Regelung (Ab 2026):
- Zusätzlich zur bisherigen Bemessungsgrundlage kommt ein Zuschlag von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten.
- Die Pauschale deckt indirekte Kosten bürokratiearm ab und erhöht die gesamte Bemessungsgrundlage.
Beispiel: Betragen die förderfähigen Personalkosten 1.000.000 €, können Sie ab 2026 zusätzlich 200.000 € (20 %) als förderfähige Gemeinkosten ansetzen. Diese 200.000 € erhöhen die Bemessungsgrundlage und damit die Forschungszulage.
4. Voraussetzungen und Ablauf des Antrags
Die Forschungszulage bleibt ein zweistufiges Verfahren:
- Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ: Unternehmen beantragen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die inhaltliche Prüfung ihres FuE-Vorhabens. Die BSFZ stellt eine Bescheinigung aus, wenn das Projekt als Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne des FZulG gilt (Neuheit, Ungewissheit, Systematik).
- Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt: Die Bescheinigung der BSFZ wird zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Auszahlung erfolgt als Gutschrift auf die Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld oder direkt als Auszahlung.
Wichtig: Die Forschungszulage ist technologieoffen, branchenneutral und kann rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden. Die neuen, verbesserten Konditionen ab 2026 gelten für Projekte, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
5. Fazit: Innovationsmotor Forschungszulage 2026
Die Forschungszulage 2026 ist ein Game-Changer für die Innovationsförderung in Deutschland. Durch die signifikante Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die Einführung der Gemeinkostenpauschale wird die steuerliche Forschungsförderung nicht nur deutlich lukrativer, sondern auch einfacher und unbürokratischer.
Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten ihre mittelfristigen Forschungs- und Entwicklungspläne umgehend prüfen und strategisch auf das Jahr 2026 ausrichten, um die neuen, höheren Fördersätze optimal auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere für KMU, die von der Anhebung der Obergrenze auf bis zu 4,2 Mio. € enorm profitieren können.
6. FAQ zur Forschungszulage 2026
Gelten die Änderungen auch für laufende Projekte?
Nein. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und die 20 %-Gemeinkostenpauschale gelten nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, und für neue Projekte, die ab diesem Datum starten.
Wer profitiert am meisten von den Änderungen?
Besonders profitieren KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen), deren maximale Zulage durch den erhöhten Prozentsatz von 35 % und die neue Obergrenze auf bis zu 4,2 Mio. € steigen kann. Auch Großunternehmen profitieren von der Erhöhung der Obergrenze auf 12 Mio. €.
Was genau ist mit “Gemeinkostenpauschale” gemeint?
Die Gemeinkostenpauschale ist ein pauschaler Zuschlag von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten, der automatisch als förderfähiger Aufwand anerkannt wird, ohne dass die tatsächlichen indirekten Kosten (Miete, Strom, etc.) detailliert nachgewiesen werden müssen.
Können Auftragsforschungen ebenfalls die 20 %-Pauschale ansetzen?
Nein. Die Pauschale wird auf die eigenen Personalkosten (und Eigenleistungen) gewährt. Bei der Auftragsforschung bleiben pauschal 70 % des Entgelts an den Auftragnehmer als förderfähig.
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